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Suchtgifthandel, Verkauf, Überlassen, Zusammenrechnung tatbestandliche Handlungseinheit

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Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG verwirklicht, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen überlässt. Mehrere für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit (zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zusammenzurechnen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst.

  • JST-Slg 2022/58
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 5. Fall SMG
  • OGH, 29.03.2022, 14 Os 18/22m14 Os 19/22h

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