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Suchtgifthandel, Vorbereitung von Suchtgifthandel, Erwerb, Besitz, Überlassen, Subsidiarität

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 12
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
929 Wörter, Seiten 179-180

20,00 €

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§ 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG wird als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn grundsätzlich von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn der Täter in weiterer Folge dieses Suchtgift (in zumindest tatbildlich großer Menge) überlässt oder dies versucht.

Von besonderen Konstellationen abgesehen bleibt auch für die Annahme selbständiger Strafbarkeit des Besitzes einer „Restmenge“ des ursprünglich erworbenen und besessenen Suchtgifts nach dessen (zumindest teilweisem) Überlassen kein Raum.

  • § 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG
  • OGH, 08.10.2024, 14 Os 81/24d
  • JST-Slg 2025/16
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 5. Fall SMG
  • § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG

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