Suizidhilfe und Sterbeverfügung: Werbeverbot und Wirksamkeitsdauer (teilweise) verfassungswidrig, Bedenken gegen den Straftatbestand und die Voraussetzungen der Errichtung unbegründet
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 17088 Wörter, Seiten 307-323
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Gegen die – hinreichend bestimmten – Regelungen des StVfG und des StGB betreffend das Verbot der Mitwirkung an der Selbsttötung (Suizidhilfe) und betreffend die Voraussetzungen für die Errichtung einer Sterbeverfügung, die insbesondere der Sicherung des freien, informierten und dauerhaften Entschlusses der sterbewilligen Person dienen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Recht auf freie Selbstbestimmung oder andere Grundrechte. Hingegen verstößt die einjährige Wirksamkeitsdauer wegen der Verpflichtung, das gesamte Errichtungsverfahren neuerlich zu durchlaufen, gegen das Sachlichkeitsgebot; die Aufhebung von Wortfolgen in § 10 Abs 2 und 3 StVfG tritt mit Ablauf des 31.05.2026 in Kraft. Das Verbot, Suizidhilfe anzubieten bzw anzukündigen (§ 12 Abs 1 StVfG), wird wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung aufgehoben.
- Tschachler, Elissa
- VfGH, 12.12.2024, G 229/2023 ua
- § 8 StVfG
- § 10 StVfG
- JBL 2025, 307
- § 12 StVfG
- § 7 StVfG
- Öffentliches Recht
- § 78 StGB
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