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Superädifikate im Zusammenhang mit dem Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 1070 Wörter
- Seiten 51-52
- https://doi.org/10.33196/wobl202002005102
30,00 €
inkl MwStEs müssen im Fall der Gleichstellung der Vermietung einer Grundfläche zwecks Errichtung eines Superädifikats zu Wohn- oder Geschäftszwecken mit der Raummiete nach § 1 MRG die Voll- und Teilausnahmetatbestände sinngemäß angewendet werden. Wegen der Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind bei der Beurteilung nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG alle vermieteten Teile eines Grundbuchkörpers in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn es unbillig ist, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Ob eine solche Unbilligkeit vorliegt, hängt davon ab, ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte bzw Häuser vorliegen und jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Einheit bildet. Dies ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Jedes Gebäude ist gesondert zu betrachten, wenn auf der jeweils vermieteten Fläche zu unterschiedlichen Zeiten und in unterschiedlicher Ausführung Objekte als Superädifikate errichtet werden.
- § 1 MRG
- LG Korneuburg, 22 R 42/18h, siehe dazu den Beitrag von Vonkilch, (Wie) Verträgt ein Superädifikat § 1 Abs 2 Z 5 MRG? wobl 2019, 359.
- WOBL-Slg 2020/19
- OGH, 25.03.2019, 8 Ob 22/19x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- Miet- und Wohnrecht
- § 12 MRG
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