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juridikum

Heft 4, Dezember 2015, Band 2015

Furtenbach, Ulrike/​Wehinger, Angelika

Täterarbeit nach Betretungsverbot – in jedem Fall ein Beitrag zum Opferschutz?

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Menschen ändern sich nicht von heute auf morgen – dies gilt auch für Männer, die ihren Partnerinnen und Kindern gegenüber gewalttätig sind. Wenn nach der Anordnung eines Betretungsverbotes die Vermittlung des Gefährders an eine Täterarbeitseinrichtung erfolgt, stellt sich die Frage, inwiefern dieses Beratungsangebot einen Beitrag zur Prävention von Gewalt an Frauen und Kindern leistet. Gerade nach einem Betretungsverbot hat das Opfer in einer Situation der extremen Verunsicherung über weitere Schritte zum Ausstieg aus der Gewaltbeziehung zu entscheiden. Täter häuslicher Gewalt agieren oft sehr manipulativ und nutzen die besondere Verletzlichkeit des Opfers dafür, dessen Ausstieg aus der Gewaltbeziehung zu vereiteln. Nur wenn Opferschutz- und Täterarbeitseinrichtungen nach den bewährten opferschutzorientierten Programmen kooperieren, kann die Täterarbeit nach der Anordnung eines Betretungsverbots zum Opferschutz beitragen und sowohl in Hinblick auf Opfer als auch Täter effizient sein.

  • Furtenbach, Ulrike
  • Wehinger, Angelika
  • Gewaltberatung
  • einstweilige Verfügung
  • Betretungsverbot
  • § 51 StGB
  • Gewaltprävention
  • Täterarbeit
  • Opfer
  • JURIDIKUM 2015, 451
  • Opferschutz
  • häusliche Gewalt
  • § 29 SPG
  • § 203 StPO
  • § 50 StGB
  • § 382e EO
  • § 25 SPG
  • Partnergewalt
  • § 37 B-KJHG
  • § 382b EO
  • opferschutzorientierte Anti-Gewalt-Programme
  • opferschutzorientierte Täterarbeit
  • Täter
  • Gewaltschutz
  • Täterstrategien
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  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Gewaltschutzzentrum
  • § 107 AußStrG
  • Datenübermittlung
  • Europaratskonvention
  • § 38a SPG
  • Istanbul-Konvention
  • gefährdete Person
  • Rechtsphilosophie und Politik
  • Gewaltschutzgesetz
  • § 56 SPG
  • Gefährder

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