Zum Hauptinhalt springen

Tätigkeitsverbot und Einziehung

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 2 StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angeklagte eine nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB strafbare Handlung zum Nachteil einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine in § 220b Abs 1 StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat). Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er bei Aus-übung einer derartigen Tätigkeit (mindestens zwei) strafbare Handlungen der genannten Art (also solcher gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger) mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetaten), so ist das Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen. Die Gefährlichkeitsprognose erfordert ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Tatwiederholung.

Die Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Gemäß § 26 Abs 2 StGB ist dem Berechtigten angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit auf welche Weise immer zu beseitigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die möglichst wirtschaftliche Vorgangsweise zu suchen, sondern dies obliegt allein dem zur Kostentragung verpflichteten Angeklagten.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 26 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 05.03.2013, 14 Os 107/12k
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Feldkirch, 25.04.2012, 40 Hv 13/11m
  • JBL 2013, 396
  • Arbeitsrecht
  • § 220b StGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!