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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Tarifverbund von Seilbahn- bzw Liftgesellschaften: Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

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Schließen sich mehrere Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund zusammen, so kann der handelnde Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, entweder nur im eigenen Namen kontrahieren oder aber auch als Vertreter für die anderen Verbundunternehmen auftreten. Im zweiten Fall muss das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt werden; dann entsteht ein aufgespaltenes Vertragsverhältnis mit mehreren Vertragspartnern und unterschiedlichen Pflichtenkreisen. Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedeutet, dass dem Kunden gesagt werden muss, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit einem (hier: in den Beförderungsbedingungen) konkret angegebenen anderen Unternehmen abgeschlossen wird, sodass für den Kunden klar erkennbar ist, dass er in Bezug auf bestimmte Leistungen nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert. Von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeitsordnung im Haftungsfall zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Aufklärungspflicht, die durch eine entsprechende Nachfrage des Kunden ausgelöst wird.

  • LG Feldkirch, 02.09.2019, 56 Cg 103/18d
  • § 1293 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 05.06.2020, 4 Ob 66/20i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 09.01.2020, 2 R 162/19v
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2020, 852

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