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Tatbestandliche Handlungseinheit und Medieninhaltsdelikt; Telos der Urteilsveröffentlichung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 6114 Wörter
- Seiten 398-404
- https://doi.org/10.33196/jbl202106039801
30,00 €
inkl MwStErfolgen mehrere iS des § 111 Abs 1 und 2 StGB tatbestandsmäßige Postings Dritter in kurzer zeitlicher Abfolge aus demselben Anlass, nämlich aufgrund einer sie vorsätzlich hervorrufenden Veröffentlichung des Medieninhabers, der sie thematisch auch zuzuordnen sind, so bilden diese Postings in Bezug auf die Haftung des Medieninhabers bis zu ihrer Löschung nicht nur ein Dauerdelikt, also eine tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn, sondern auch eine solche im weiteren Sinn. Dies gilt entsprechend für den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB. Sind eines oder mehrere solcher zusammenhängender Postings dem Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, eines oder mehrere andere aber jenem der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB zu unterstellen, so liegt in Bezug auf die Tat des Medieninhabers Idealkonkurrenz vor. Diese Grundsätze sind auch auf den Entschädigungstatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG zu übertragen.
Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 MedienG ist eine Maßnahme publizistischer Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor der Fortwirkung des Delikts in der öffentlichen Meinung. Sie verfolgt nach dem eindeutigen Normtext und dieser Zielsetzung nicht den Zweck, die Öffentlichkeit umfassend über den Ausgang eines Verfahrens zu unterrichten.
- Zöchbauer, Peter
- OLG, 05.09.2018, 10 Bs 85/18y
- OGH, 05.06.2020, 15 Os 92/19x15 Os 17/20v15 Os 18/20s15 Os 19/20p
- JBL 2021, 398
- LG Salzburg, 12.06.2019, 52 Hv 104/18h
- § 111 Abs 2 StGB
- Öffentliches Recht
- § 34 MedienG
- § 111 Abs 1 StGB
- LG Salzburg, 22.09.2017, 62 Hv 2/17f
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