


Tatsachenrüge: Vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen; Scheinkonkurrenz (Konsumtion) geschlechtlicher Handlungen bei einheitlichem Vorgang
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 146
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2191 Wörter, Seiten 401-403
30,00 €
inkl MwSt




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Eine vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen kann (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) – gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahelegen.
Mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an demselben Opfer begangen werden, sind nicht gesondert strafbar, sondern werden durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) konsumiert. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen geschlechtlichen Handlungen iS des § 205 Abs 2 StGB und dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen nach § 205 Abs 1 StGB, sofern keine ungewöhnliche Intensität der begleitenden geschlechtlichen Handlungen vorliegt.
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- Tipold, Alexander
-
- LG Eisenstadt, 21.12.2022, 9 Hv 3/22f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 205 Abs 1 StGB
- § 205 Abs 2 StGB
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO
- OGH, 01.08.2023, 14 Os 39/23a
- Arbeitsrecht
- JBL 2024, 401
Eine vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen kann (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) – gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahelegen.
Mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an demselben Opfer begangen werden, sind nicht gesondert strafbar, sondern werden durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) konsumiert. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen geschlechtlichen Handlungen iS des § 205 Abs 2 StGB und dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen nach § 205 Abs 1 StGB, sofern keine ungewöhnliche Intensität der begleitenden geschlechtlichen Handlungen vorliegt.
- Tipold, Alexander
- LG Eisenstadt, 21.12.2022, 9 Hv 3/22f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 205 Abs 1 StGB
- § 205 Abs 2 StGB
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO
- OGH, 01.08.2023, 14 Os 39/23a
- Arbeitsrecht
- JBL 2024, 401