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Tatsächliche (nicht vereinbarte) Betreuung für „betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“ maßgeblich

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Die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, das zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes führt, setzt voraus, dass die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig sowie die Einkommen der Eltern etwa gleich hoch sind oder jeweils einen über der „Luxusgrenze“ liegenden Unterhaltsanspruch zulassen. Ins Gewicht fallende Einkommensunterschiede führen zu einem Restgeldunterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Elternteil.

Der Umfang der Betreuung durch Vater und Mutter von 42 zu 58 % ist nicht gleichwertig, bei einem Betreuungsverhältnis von 43,5 zu 56,5 % kann ein Wechsel zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ erfolgen. Dabei ist nur von den tatsächlichen Betreuungszeiten und nicht von den vereinbarten auszugehen.

Für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist – wie auch bei der Beurteilung für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhalts – grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen und nicht auf einen längeren Durchrechnungszeitraum. Für die zukünftigen Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen.

  • § 231 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • BG Schwechat, 23.07.2018, 9 Pu 107/14g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 512
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Korneuburg, 02.10.2018, 23 R 98/18a
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 03.04.2019, 1 Ob 13/19x

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