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Teilabweisung auch bei konfessorischen Dienstbarkeitsklagen zulässig

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Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Ein Einwand nach § 1488 ABGB führt nicht dazu, dass der Kläger sein Begehren einschränken muss, um für den Fall von dessen (auch nur teilweisen) Berechtigung eine vollständige Klageabweisung zu vermeiden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er daran kein Interesse hätte.

  • OGH, 09.07.2013, 4 Ob 93/13z
  • BG Horn, 20.01.2012, 2 C 326/11t
  • § 405 ZPO
  • JBL 2014, 121
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Krems an der Donau, 06.03.2013, 1 R 60/12x
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 523 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1488 ABGB
  • Arbeitsrecht

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