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Teilanerkennung von Rechnungsabzügen; keine Verpflichtung des Werkunternehmers zur Erneuerung des Vorbehalts

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Hat der Werkunternehmer nach den Rechnungskorrekturen des Auftragnehmers die gesamte Rechnungsforderung durch einen entsprechenden Vorbehalt aufrecht erhalten, führt der Umstand, dass er im Zuge nachträglicher Gespräche einen Teil der vom Werkbesteller vorgenommenen Korrektur der Schlussrechnung akzeptiert hat, es aber ansonsten zu keiner Einigung der Streitteile kam, lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern. Es besteht keine zusätzliche Verpflichtung des Werkunternehmers auf die noch immer verminderte Restzahlung des Auftraggebers zu reagieren, um die Geltendmachung der noch aushaftenden Forderungen zu wahren.

  • BBL-Slg 2013/110
  • OGH, 29.01.2013, 10 Ob 65/12z
  • Pkt 5.30.2 Ö-Norm B 2110
  • Teilanerkennung von Rechnungsabzügen
  • Baurecht
  • keine Verpflichtung des Werkunternehmers zur Erneuerung des Vorbehalts

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