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Teileinstellung des Verfahrens und Unschuldsvermutung

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Die Annahme, dass eine Person einer Straftat für schuldig befunden wird, erfolgt nicht nur durch eine formale Feststellung der Schuld seitens des Gerichts, sondern kann sich auch aus der Begründung des Gerichts ergeben. Besondere Bedeutung bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 EMRK kommt den vom Gericht verwendeten Formulierungen zu. Dabei ist im Einzelfall auf die Art und den Kontext des Verfahrens abzustellen, in dessen Rahmen die zu beurteilenden Formulierungen getroffen worden sind.

  • Art 6 Abs 2 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EGMR, 25.01.2018, Nr 76607/13, Bikas ./. Deutschland
  • JST-Slg 2018/4

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