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Teilkündigung eines Bestandvertrags über zwei als Einheit anzusehende Mietobjekte unzulässig

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Wird ein einheitlicher Bestandvertrag über ein in der Vergangenheit bereits gemietetes und ein zugemietetes Objekt geschlossen, bestehen gerade nicht zwei Mietverträge über zwei Objekte. Vielmehr liegt ungeachtet der Ausfertigung zweier Mietvertragsurkunden rechtlich ein Mietvertrag über als Einheit anzusehende zwei Objekte vor. Die Vereinbarung der Einheitlichkeit des Bestandvertrags bezieht sich somit darauf, was Bestandgegenstand ist. An eine derartige „Hauptabrede“ ist der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden.

  • OGH, 26.01.2017, 3 Ob 245/16z, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, GZ 40 R 143/16z, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Vonkilch, Uneinheitlichkeit beim „einheitlichen Bestandvertrag“, in diesem Heft der wobl 2018, 39.
  • § 1094 ABGB
  • WOBL-Slg 2018/23
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1092 ABGB
  • § 1093 ABGB
  • § 502 ZPO

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