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Heft 11, November 2014, Band 27
Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1174 Wörter
- Seiten 319-320
- https://doi.org/10.33196/wobl201411031901
30,00 €
inkl MwStSteht für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung, welche gem § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.
Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll – als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift – zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.
- Bittner, Ludwig
- § 10 Abs 3 ERV
- OGH, 13.03.2014, 5 Ob 25/14h, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
- LG Klagenfurt, 3 R 218/13p
- § 89c Abs 5 GOG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/126
- BG Feldkirchen, TZ 2430/2013
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