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Teilnahme am ERV auch für dienstleistende europäische Anwälte verpflichtend
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1809 Wörter
- Seiten 399-401
- https://doi.org/10.33196/jbl201606039901
30,00 €
inkl MwStNach § 5 Abs 1 EIRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrensverhandlung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Tritt der dienstleistende europäische Rechtsanwalt während eines laufenden Verfahrens erstmals gegenüber dem Gericht auf, muss er daher bei diesem ersten Auftreten das Einvernehmen nachweisen. Dies muss auch für eine Vollmachtserteilung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gelten, unabhängig davon, ob ihr der ursprünglich vertretende Anwalt angehört oder nicht.
Teilt der ursprüngliche Klagevertreter dem Gericht mit, dass das Mandat „beendet“ sei und nunmehr von einer Anwaltssozietät nach ausländischem (hier: deutschem) Recht fortgeführt werde, so wird damit ein neues Vertretungsverhältnisses angezeigt, weshalb auch neuerlich das Bestehen des Einvernehmens iS von § 5 EIRAG nachzuweisen ist.
Gemäß § 4 EIRAG haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege zusammenhängt, die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten – auch (und gerade) in prozessualer Hinsicht. Eine dieser Pflichten ist die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind daher bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet.
- LG Innsbruck, 19.09.2014, 12 Cg 194/12b
- Öffentliches Recht
- OLG Innsbruck, 04.12.2014, 2 R 189/14g
- OGH, 09.09.2015, 2 Ob 36/15f
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2016, 399
- § 89c GOG
- § 4 EIRAG
- § 5 EIRAG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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