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Teilnichtigkeit bei erhöhter Ablösezahlung - kein auffallendes Missverhältnis vorausgesetzt

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Ein Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände verstößt gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, wenn zum einen die Nennung als Nachmieter von dessen Abschluss abhängig gemacht wird und zum anderen der Kaufpreis die Höhe des überlassenen Gegenwertes übersteigt. Die Differenz zwischen dem erhöhten Kaufpreis und dem tatsächlichen Zeitwert der erworbenen Objekte bewirkt in diesem Umfang Teilnichtigkeit der Ablösevereinbarung, zumal der erbrachten Ablösezahlung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Auf ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Ablösezahlung und dem Wert der überlassenen Gegenstände kommt es hingegen nicht an.

  • § 27 Abs 1 Z 1 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/71
  • LGZ Graz, 7 R 4/18m
  • OGH, 03.10.2018, 5 Ob 128/18m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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