Teilung des herrschenden Grundstücks und Zuschreibung eines bisher nicht herrschenden Grundstücksteils
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 1992 Wörter
- Seiten 156 -158
- https://doi.org/10.33196/wobl202104015601
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Durch den Hinzuerwerb eines Grundstücks zum herrschenden Gut wird die Dienstbarkeit des Fahrwegs nicht auf den neuen Grundstücksteil erweitert. Die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche darf daher nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen betroffen ist. Die Bewirtschaftung weiterer Grundstücke führt zu einer Änderung des Benützungsumfangs eines Geh- und Fahrtrechts. Die Vereinigung eines herrschenden Grundstücks mit einem weiteren, bislang nicht herrschenden Grundstück oder Grundstücksteil führt grundsätzlich zu einer Erschwerung der Dienstbarkeit. Der Ausnahmefall, dass die Servitut für das dienende Grundstück durch die Zuschreibung eines bislang nicht belasteten Grundstücksteils nicht beschwerlicher wird, ist vom Dienstbarkeitsberechtigten – im Grundbuchsverfahren durch entsprechende Urkunden – zu beweisen. Andernfalls ist die Erweiterung der Dienstbarkeit unzulässig.
- § 484 ABGB
- OGH, 20.03.2019, 5 Ob 17/19i
- LG Innsbruck, 54 R 105/18i
- § 12 GBG
- BG Innsbruck, TZ 9891/2018
- Miet- und Wohnrecht
- § 844 ABGB
- WOBL-Slg 2021/45
- § 485 ABGB
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