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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2013, Band 26

Teilung eines WE-Objekts unter gleichzeitiger Schaffung neuer Allgemeinflächen; Zustimmungserfordernis zur Änderung bei Eigentümerpartnerschaft

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Die von einem Wohnungseigentümer angestrebte Teilung seines Objekts (hier: in 70 selbständige Kfz-Abstellplätze) unter Schaffung neuer Allgemeinflächen unterliegt § 16 Abs 2 Z 2 WEG und muss daher entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Setzt der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer von einem anderen Wohnungseigentümer beabsichtigten Änderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer (oder deren Ersetzung durch den Außerstreitrichter) voraus, muss es auch jedem einzelnen Zustimmungsberechtigten im Verfahren, sei er auch nur Eigentümerpartner, freistehen, diese seine Zustimmungspflicht zu bestreiten.

  • LGZ Wien, 38 R 182/11p
  • BG Favoriten, 9 Msch 27/10m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/30
  • § 16 Abs 2 WEG
  • OGH, 16.05.2012, 5 Ob 21/12t
  • § 13 WEG

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