Zum Hauptinhalt springen
Klose, Dietmar

„Teiluntersagung“ eines Gastgartenbetriebes ist rechtlich unzulässig

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Anzeige nach § 76a GewO stellt eine Einheit dar. Die herrschende Lehre geht in Bezug auf die Genehmigungspflicht nach § 76a Abs 7 GewO davon aus, dass sich diese auf den gesamten Gastgarten unter Zugrundelegung der gesamten beabsichtigten Betriebszeit und nicht bloß jener, welche die in Abs 1 bzw 2 leg cit genannten Zeiten überschreitet, bezieht. Nichts Anderes kann für die Anzeige nach Abs 3 gelten, sodass die Untersagung eines Gastgartenbetriebs aufgrund einer Anzeige nach § 76a GewO nur den Gastgartenbetrieb, so wie er der Behörde angezeigt wurde, in seiner Gesamtheit erfassen kann. Die Zerlegung der Anzeige des Betriebs eines Gastgartens in „Teilbetriebszeiten“ durch die belangte Behörde bzw eine „Teiluntersagung“ in Bezug auf einzelne Betriebszeiten ist der GewO generell fremd.

  • Klose, Dietmar
  • § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG
  • § 76a Abs 3 GewO
  • § 35 GewO
  • ZVG-Slg 2014/151
  • § 76a Abs 2 GewO
  • VwG Wien, 13.01.2014, VGW-122/008/6711/2014
  • § 76a Abs 1 GewO
  • § 76a Abs 7 GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!