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Teilweise Unwirksamkeit einer Änderungsurkunde zur Stiftungsurkunde; Anmeldung und Eintragung zum Firmenbuch; Pflicht der Mitstifter zur Änderung der Stiftungserklärung

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Die aktuelle Fassung der geänderten Stiftungsurkunde kann sich aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben.

Wird mit rechtskräftigem Urteil festgestellt, dass Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht wirksam sind, so ist diese Rechtstatsache im Firmenbuch einzutragen und der Anmeldung eine sich nach den Wirkungen des Urteils ergebende Fassung (Kompilation) des aktuellen Wortlauts der Stiftungsurkunde iSd § 39 Abs 3 PSG beizufügen.

Aus der wechselseitigen Treuepflicht der Mitstifter kann sich im Einzelfall eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben.

  • § 33 PSG
  • OLG Linz, 30.01.2023, 4 R 165/22w-124
  • WBl-Slg 2024/58
  • OGH, 25.09.2023, 6 Ob 67/23f
  • § 39 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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