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Juristische Blätter

Heft 8, August 2016, Band 138

Radler, Moritz

Teilzeitnutzungsvertrag: geltungserhaltende Reduktion bei Überschreiten der höchstzulässigen Bindungsdauer

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Der Teilzeitnutzungsvertrag ist nach Art 2 Time-Sharing-RL 1994 und § 2 Abs 1 TNG 1997 durch eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren charakterisiert. Für ihn ist überdies charakteristisch‚ dass das Gesamtentgelt für die Vertragsdauer vom Verbraucher im Voraus zu leisten ist‚ womit diesem Entgelt Finanzierungsfunktion zukommt. Eine Mindestbindungsdauer des Verbrauchers ist somit für den Teilzeitnutzungsvertrag charakteristisch und legt daher den Hauptbestandteil des Vertrags fest. Die entsprechende Regelung ist als Hauptbestandteil des Vertrags iS des Art 4 Abs 2 Klausel-RL vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen.

Die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Bindungsdauer hat unter Abwägung der Gesamtumstände nach ihrer Bedeutung für den Verbraucher und seiner wirtschaftlichen Belastung zu erfolgen. Dabei ist nicht auf den Beendigungszeitpunkt‚ sondern auf den Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen

Ein Überschreiten der höchstzulässigen Bindungsdauer in einem Teilzeitnutzungsvertrag führt – mangels Anwendbarkeit der Klausel-RL – nicht dazu‚ dass der Verbraucher den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen kann‚ sondern dass die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren ist.

  • Radler, Moritz
  • § 879 ABGB
  • § 1 TNG
  • Öffentliches Recht
  • § 6 KSchG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Art 4 Abs 2 Klausel-RL
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 526
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Linz, 28.04.2015, 14 R 175/14z
  • BG Linz, 07.07.2014, 21 C 751/13w
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 20.01.2016, 3 Ob 132/15f

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