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Telekommunikationsrecht: Begriff des von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Unternehmens

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Art 4 Abs 1 und Art 9b der RL 2002/21/EG sowie Art 5 Abs 6 der RL 2002/20/EG sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Betroffener iS von Art 4 Abs 1 der RL 2002/21 in der durch die RL 2009/140 geänderten Fassung angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach dem genannten Art 5 Abs 6 und Adressat(en) der E der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw sind, und wenn diese E geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken.

  • WBl-Slg 2015/80
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 4 Abs 1 und Art 9b der RL 2002/21/EG des EP und Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art 5 Abs 6 der RL 2002/20/EG des EP und des Rates vom 7. März 2002 üb
  • EuGH, 22.01.2015, Rs C-282/13, (T-Mobile Austria GmbH/Telekom-Control-Kommission; Beteiligte: Hutchison Drei Austria Holdings GmbH, vormals Hutchison 3G Austria Holdings GmbH, Hutchison Drei Austria GmbH, vormals Hutchison 3G Austria GmbH und Orange Austr

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