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Tendenzschutz in Theaterbetrieben

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Auf Theaterunternehmen ist das Recht des Betriebsrates, Vertreter von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat zu entsenden, nicht anzuwenden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für Bundestheater eine davon abweichende Sonderregelung getroffen hat, bewirkt keine Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs 6 ArbVG. Auf Theaterunternehmen deren Gesellschafter Bundesländer oder Gemeinden sind, ist § 22 Abs 2 BThOG auch nicht analog anzuwenden.

  • § 133 Abs 6 ArbVG
  • OLG Linz, 24.05.2017, 12 Ra 4/17w-16
  • WBl-Slg 2018/64
  • § 110 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 22 Abs 2 BThOG
  • LG Linz, 14.10.2016, 11 Cga 44/16k-8
  • OGH, 30.10.2017, 9 ObA 107/17a

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