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Terrasse, die vom Rauchfangkehrer begangen werden muss, wird dadurch nicht zum allgemeinen Teil der Liegenschaft

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Es kann nicht von einer allgemeinen Benützung einer Terrasse durch die Wohnungseigentümer oder einer entsprechenden Zweckbestimmung ausgegangen werden, wenn ein Teil der Terrasse vom Rauchfangkehrer vier Mal jährlich zu bestimmten Terminen als Zugang für kurzzeitige Putzarbeiten an einem Fang des Hauses benutzt wird. Auch eine solche Terrasse ist daher Teil des WE-Objekts und nicht ein allgemeiner Teil der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 WEG.

  • HG Wien, 11 Cg 61/10y
  • OLG Wien, 2 R 202/11g
  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • § 915 ABGB
  • § 925 ABGB
  • § 914 ABGB
  • OGH, 24.07.2012, 10 Ob 19/12k
  • § 2 Abs 4 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/29

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