



Terrorbekämpfung durch Straf- und Sicherheitspolizeirecht
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Aufsatz, 148 Wörter
- Seiten 698 -709
- https://doi.org/10.33196/jbl201311069801
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Die erweiterte Gefahrenerforschung nach § 21 Abs 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erlaubt es Sicherheitsbehörden, weit im Vorfeld möglicher krimineller Aktivität Daten zu ermitteln und dadurch mögliche Bedrohungspotentiale zu erkennen. Die Ausweitung dieser sicherheitspolizeilichen Aufgabe durch die SPG-Novelle 2011 auf Einzelpersonen erscheint jedoch wenig geeignet, tatsächlich terroristische Gefahren im Vorfeld abzuwehren. Im strafprozessualen Bereich ist die sogenannte „Online-Durchsuchung“ als mögliche neue Ermittlungsbefugnis Gegenstand intensiver Diskussionen. Ob diese nach geltendem Recht zulässig oder deren Einführung grundrechtskonform möglich und wünschenswert ist, muss nach den verschiedenen Formen der Online-Durchsuchung bzw Online-Überwachung differenziert beurteilt werden. Parallel zur Frage der Online-Durchsuchung lässt sich eine Lösung für die „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ finden. Die sogenannte „Funkzellenabsaugung“ ist de lege lata unzulässig.
- Salimi, Farsam
- Sicherheitspolizeirecht
- § 54 Abs 3 SPG
- § 91c Abs 3 SPG
- § 135 StPO
- JBL 2013, 698
- Öffentliches Recht
- Funkzellenabsaugung
- erweiterte Gefahrenerforschung
- Funkzellenauswertung
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Online-Durchsuchung
- Allgemeines Privatrecht
- Strafprozessrecht
- großer Lauschangriff
- § 134 StPO
- verdeckte Ermittlungen
- § 21 Abs 3 SPG
- Zivilverfahrensrecht
- Quellen-TKÜ
- Vertrauenspersoneneinsatz
- Online-Überwachung
- Arbeitsrecht
- § 136 StPO
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