


Tierhaltung; Immissionsschutz; Geruchsschwellenabstand; heranrückende Wohnbebauung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 23
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 47 Wörter, Seiten 100-100
20,00 €
inkl MwSt




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Die Einhaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Geruchsschwellenabstandes dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem subjektiven Interesse des Eigentümers eines Tierhaltungsbetriebs.
Dem Eigentümer eines genehmigten Tierhaltungsbetriebs kommt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung des Geruchsschwellenabstands durch eine heranrückende Wohnbebauung zu.
-
- Tierhaltung
- § 26 stmk BauG
- BBL-Slg 2020/73
- LVwG Stmk, 19.12.2019, LVwG 50.4-818/2019
- Immissionsschutz
- Geruchsschwellenabstand
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Baurecht
- § 27 Abs 5 Z 1 stmk ROG
- heranrückende Wohnbebauung
Die Einhaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Geruchsschwellenabstandes dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem subjektiven Interesse des Eigentümers eines Tierhaltungsbetriebs.
Dem Eigentümer eines genehmigten Tierhaltungsbetriebs kommt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung des Geruchsschwellenabstands durch eine heranrückende Wohnbebauung zu.
- Tierhaltung
- § 26 stmk BauG
- BBL-Slg 2020/73
- LVwG Stmk, 19.12.2019, LVwG 50.4-818/2019
- Immissionsschutz
- Geruchsschwellenabstand
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Baurecht
- § 27 Abs 5 Z 1 stmk ROG
- heranrückende Wohnbebauung