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Tierhaltung; Immissionsschutz; Geruchsschwellenabstand; heranrückende Wohnbebauung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 23
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
47 Wörter, Seiten 100-100

20,00 €

inkl MwSt

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Die Einhaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Geruchsschwellenabstandes dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem subjektiven Interesse des Eigentümers eines Tierhaltungsbetriebs.

Dem Eigentümer eines genehmigten Tierhaltungsbetriebs kommt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung des Geruchsschwellenabstands durch eine heranrückende Wohnbebauung zu.

  • Tierhaltung
  • § 26 stmk BauG
  • BBL-Slg 2020/73
  • LVwG Stmk, 19.12.2019, LVwG 50.4-818/2019
  • Immissionsschutz
  • Geruchsschwellenabstand
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Baurecht
  • § 27 Abs 5 Z 1 stmk ROG
  • heranrückende Wohnbebauung

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