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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Tilgungsordnung bei mehreren fälligen (Teil-)Rechnungen

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Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • BBL-Slg 2014/101
  • § 1416 ABGB
  • OGH, 11.12.2013, 7 Ob 201/13d
  • § 1415 ABGB
  • Baurecht
  • Tilgungsordnung bei mehreren fälligen (Teil-)Rechnungen

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