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Tilgungsordnung bei mehreren fälligen (Teil-)Rechnungen

Autor

Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 17
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
55 Wörter, Seiten 125-125

20,00 €

inkl MwSt

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Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • BBL-Slg 2014/101
  • § 1416 ABGB
  • OGH, 11.12.2013, 7 Ob 201/13d
  • § 1415 ABGB
  • Baurecht
  • Tilgungsordnung bei mehreren fälligen (Teil-)Rechnungen

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