Tilgungsreihenfolge bei Exekutionstitel über Teilforderung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 3537 Wörter
- Seiten 790 -793
- https://doi.org/10.33196/jbl201312079001
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Schon die Einklagung und anschließende Schaffung eines Exekutionstitels über eine Teilforderung schafft eine von der fällig gestellten Kreditforderung abzugrenzende und gegenüber dieser selbständige weitere Schuldpost an Kapital (neben jenen für Zinsen und Kosten) iS der §§ 1415, 1416 ABGB.
Tilgungspriorität kommt jenen Schuldposten zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung. Die Leistung ist also primär auf jene Verbindlichkeit anzurechnen, deren Geltendmachung in der Abfolge Einmahnung, Einklagung (allgemeiner: Verfolgung im gerichtlichen Erkenntnisverfahren) und Zwangsvollstreckung gegenüber anderen weiter vorangeschritten ist.
Soll entgegen den gesetzlichen Anrechnungsregeln aufgrund einer Vereinbarung oder einer Widmung des Schuldners angerechnet werden, so hat die Vereinbarung bzw die Widmung derjenige zu beweisen, der sich auf die Abweichung von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge beruft.
- BG Perg, 06.11.2012, 1 C 932/11d
- OGH, 17.07.2013, 3 Ob 113/13h
- § 1416 ABGB
- Öffentliches Recht
- LG Linz, 04.04.2013, 15 R 21/13h
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2013, 790
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1415 ABGB
- Arbeitsrecht
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