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Bergthaler, Wilhelm

Tippfehler in der E-Mail-Adresse: kein Grund für Wiedereinsetzung

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Unterbleibt die Kontrolle der E-Mailadresse und/oder die Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, inbesondere der E-Mailadresse des Empfängers, stellt dies ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.

  • Bergthaler, Wilhelm
  • § 71 Abs 1 AVG
  • LVwG NÖ, 21.01.2014, LVwG-WU-13-0122
  • ZVG-Slg 2014/11
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG

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