


Tiroler Flurverfassungslandesgesetz; Auswirkung eines Einzelteilungsverfahrens auf Grunddienstbarkeiten
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 47 Wörter, Seiten 198-198
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§ 58 tir FLG 1978 ist dahin zu verstehen, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die nicht ausdrücklich aufgehoben werden, weil sie durch das Teilungsverfahren entbehrlich wurden, vom Teilungsverfahren unberührt bleiben. Dies gilt auch für ersessene Dienstbarkeiten sowie den Lauf der Ersitzungszeit.
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- Auswirkung eines Einzelteilungsverfahrens auf Grunddienstbarkeiten
- OGH, 20.04.2017, 9 Ob 58/16v
- § 58 tir FLG
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/186
§ 58 tir FLG 1978 ist dahin zu verstehen, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die nicht ausdrücklich aufgehoben werden, weil sie durch das Teilungsverfahren entbehrlich wurden, vom Teilungsverfahren unberührt bleiben. Dies gilt auch für ersessene Dienstbarkeiten sowie den Lauf der Ersitzungszeit.
- Auswirkung eines Einzelteilungsverfahrens auf Grunddienstbarkeiten
- OGH, 20.04.2017, 9 Ob 58/16v
- § 58 tir FLG
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/186