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Terlitza, Ulfried

Titel und Voraussetzungen der Abtretung eines Gewährleistungsanspruchs an die Eigentümergemeinschaft

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Die Abtretung setzt als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus; sie bildet ebensowenig wie die Übergabe einen abstrakten Vertrag. Bei der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 ergibt sich der Titel aus dem zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern bestehenden (Treue-)Verhältnis, es genügt bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Der Gesetzgeber will damit für den einzelnen Wohnungseigentümer die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern. Aus typologischer Sicht handelt es sich um einen Sonderfall des Auftrags, dessen Grundlage im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern liegt.

Einer besonderen Anführung eines – sich schon aus der gesetzlichen Ausgestaltung des WE-Rechts ergebenden – Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es nicht. Das gemeinsame Interesse an der Schadensbehebung lässt sich zudem auch aus der positiven Beschlussfassung durch die Eigentümer über die Annahme der Abtretung ableiten. Die Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG erfordert weder Schriftlichkeit noch die Nennung eines Rechtsgrunds in einer Urkunde. Es ist auch keine vorherige gesonderte Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft zur Wahl des Gewährleistungsbefehls erforderlich. Der Eigentümergemeinschaft steht es offen, ob und welche gegebenenfalls abgetretenen Ansprüche sie geltend machen will.

  • Terlitza, Ulfried
  • OGH, 28.06.2018, 6 Ob 115/18g
  • LG Klagenfurt, 50 Cg 37/17i
  • OLG Graz, 5 R 167/17v
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/22
  • § 18 WEG

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