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Zeitschrift für Informationsrecht
TKK: Verletzung der Netzneutralität durch traffic shaping
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 6
- Judikatur, 6994 Wörter
- Seiten 211-221
- https://doi.org/10.33196/ziir201802021101
20,00 €
inkl MwStArt 3 Abs 3 UAbs 2 TSM-VO lässt (idR betrieblich notwendiges) angemessenes Verkehrsmanagement unter streng abgegrenzten Voraussetzungen zu, die kumuliert vorliegen müssen.
Damit Verkehrsmanagementmaßnahmen als angemessen gelten, müssen sie transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht auf kommerziellen Erwägungen, sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen.
Mit Verkehrsmanagementmaßnahmen darf auch nicht der konkrete Inhalt des Datenverkehrs überwacht werden und sie dürfen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden.
Es ist iSd TSM-VO nicht transparent, wenn in den Vertragsbedingungen lediglich ausgeführt wird, Verkehrsmanagementmaßnahmen bei den teilnehmenden Diensten anwenden zu „können“. Es ist für Content- und Application Provider (CAP) diskriminierend, dass nur solche CAP teilnehmen können, die ihre Inhalte durch „variable Bitraten Technologie“ bereitstellen und somit CAP, die darüber nicht verfügen, ausschließt. Es ist auch unverhältnismäßig, wenn es dafür keine technische Notwendigkeit für diese Drosselung gibt, sondern es vielmehr weitgehend auf kommerziellen Erwägungen beruht, die durch das „traffic shaping“ bei prominenten Streamingdiensten (zB „Netflix“) ihre Mobilnetzauslastung durch diese Dienste reduziert und letztlich auch nicht auf technisch objektiven Notwendigkeiten basiert, sondern vielmehr diskriminierend auf ganze Datenverkehrskategorien wirkt.
Art 3 Abs 3 UAbs 3 TSM-VO verbietet es schließlich einem ISP, durch Verkehrsmanagementmaßnahmen in den Datenstrom der Endnutzer einzugreifen, die seine IAS nutzen, um im Datenstrom bestimmte verbotene Handlungen vorzunehmen. Dazu zählt vor allem, dass vom ISP bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste – oder bestimmte Kategorien von diesen – blockiert, verlangsamt, verändert, eingeschränkt, gestört, verschlechtert oder diskriminiert werden. Ausnahmen hiervon sind ausschließlich unter den eng abgegrenzten Voraussetzungen des Art 3 Abs 3 UAbs 2 und UAbs 3 lit a bis c TSM-VO zulässig.
Ein ISP hat grundsätzlich im Datenstrom den gesamten Datenverkehr (unter Berücksichtigung von definierten Ausnahmen) gleichberechtigt zu transportieren.
Amtliche Leitsätze
- TKK Bescheid, 18.12.2017, R 5/17-1, traffic shaping
- TSM-VO
- Netzneutralität
- traffic shaping
- Art 5 Abs 1 und 3 VO (EU) 2015/2120 (TSM-VO)
- Medienrecht
- ZIIR 2018, 211
- Bandbreitenreduzierungen
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