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Tod des Beschwerdeführers und Grundrechtsbeschwerdeverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 141
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
938 Wörter, Seiten 468-469

30,00 €

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Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde ist eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung. Ihr Gegenstand kann ausschließlich eine Verletzung des (höchstpersönlichen) Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK sein. Außer einem allfälligen gesetzlichen Vertreter ist nur der von einer solchen Grundrechtsverletzung Betroffene zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dessen Parteifähigkeit – ebenso wie jene seines allfälligen gesetzlichen Vertreters – erlischt mit seinem Tod, eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens durch andere Dritte kommt nicht in Betracht. Über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach dem Tod des Beschwerdeführers nicht meritorisch entschieden werden.

  • JBL 2019, 468
  • LGSt Wien, 12.06.2018, 333 HR 334/16m
  • OLG Wien, 11.07.2018, 17 Bs 183/18p
  • OGH, 11.12.2018, 14 Os 95/18d
  • Öffentliches Recht
  • § 1 GRBG
  • Art 5 EMRK
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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