



Tod des Beschwerdeführers und Grundrechtsbeschwerdeverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 141
- Rechtsprechung, 938 Wörter
- Seiten 468-469
- https://doi.org/10.33196/jbl201907046801
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inkl MwStBezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde ist eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung. Ihr Gegenstand kann ausschließlich eine Verletzung des (höchstpersönlichen) Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK sein. Außer einem allfälligen gesetzlichen Vertreter ist nur der von einer solchen Grundrechtsverletzung Betroffene zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dessen Parteifähigkeit – ebenso wie jene seines allfälligen gesetzlichen Vertreters – erlischt mit seinem Tod, eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens durch andere Dritte kommt nicht in Betracht. Über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach dem Tod des Beschwerdeführers nicht meritorisch entschieden werden.
- JBL 2019, 468
- LGSt Wien, 12.06.2018, 333 HR 334/16m
- OLG Wien, 11.07.2018, 17 Bs 183/18p
- OGH, 11.12.2018, 14 Os 95/18d
- Öffentliches Recht
- § 1 GRBG
- Art 5 EMRK
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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