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Tod während eines Hungerstreiks im Gefängnis

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Im Fall des Todes eines Häftlings während eines Hungerstreiks im Gefängnis wurden weder Art 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) im Hinblick auf die Haftbedingungen noch Art 2 EMRK (Recht auf Leben) in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung im Hinblick auf die Untersuchung der Todesumstände verletzt.

  • EGMR, 16.11.2017, Nr 72126/14, Ceesay ./. Österreich
  • Art 3 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Art 2 EMRK
  • JST-Slg 2018/3

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