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Touristische Nutzung einer Wohnung

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Zur Auslegung des Begriffs der „touristischen Nutzung“ in § 31 Abs 5 ROG 2009 sind Abs 1 dieser Bestimmung und die Formulierung „im Rahmen des Tourismus“ heranzuziehen. Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus. Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber bei nur tage- bzw wochenweiser Vermietung vor.

Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art 49 Abs 2 AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl EuGH 30.11.1995, Rs C-55/94 – Gebhard).

Die unionsrechtlichen Grundrechte finden nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung. Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von RL und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von RL wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei VO). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (VwGH 19.9.2013, 2013/15/0207), was gegenständlich aber nicht der Fall ist.

  • Art 63 AEUV
  • VwGH, 12.12.2013, 2013/06/0078
  • Art 49 Abs 2 AEUV
  • § 21 VStG
  • § 31 Abs 5 Slbg ROG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/124
  • Art 65 AEUV

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