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Transparenzgebot hinsichtlich Höchstmengen oder Höchstwert der Abrufe aus einer Rahmenvereinbarung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 21
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4734 Wörter, Seiten 295-302

20,00 €

inkl MwSt

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Art 49 RL 2014/24/EU sowie deren Anhang V Teil C Z 7, 8 und 10 lit a in Verbindung mit deren Art 33 und den in Art 18 Abs 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben sind und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.

Art 49 RL 2014/24 sowie deren Anhang V Teil C Z 7 und 10 lit a in Verbindung mit deren Art 33 und den in Art 18 Abs 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren als Gesamtmenge oder -wert in der Bekanntmachung anzugeben sind und dass in dieser Bekanntmachung zusätzliche Anforderungen festgelegt werden können, über deren Aufnahme in die Bekanntmachung der öffentliche Auftraggeber entscheidet.

Art 2d Abs 1 lit a RL 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn eine Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, selbst wenn zum einen die Schätzmenge und/oder der Schätzwert der gemäß der geplanten Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren nicht aus der Bekanntmachung, sondern aus der Beschreibung hervorgehen und zum anderen weder in der Bekanntmachung noch in der Beschreibung eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren angegeben sind.

  • Gölles, Hans
  • mengenmäßige bzw wertmäßige Begrenzung der Abrufe aus einer Rahmenvereinbarung
  • Beachtung der Ausschreibungsgrundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz bei der Ausschreibung
  • Pflicht zur Angabe der Mengen der Leistung in einer Rahmenvereinbarung
  • Art 49 RL 2014/24/EU
  • Art 33 RL 2014/24/EU
  • § 31 Abs 7 BVergG
  • Art 5 Abs 5 RL 2014/24/EU
  • RPA 2021, 295
  • EuGH, 16.06.2021, C-23/20, „Simonsen & Weel“
  • Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Vergaberecht

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