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Treuepflicht bei der Stimmrechtsausübung - Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft

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Die Treuepflicht bei der Ausübung des Stimmrechts gilt nur bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft.

In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch Rechtsmissbrauch vorliegen.

  • § 41 GmbHG
  • Stimmrechtsausübung
  • Gesellschaftsrecht
  • Treuepflicht
  • OGH, 29.05.2017, 6 Ob 76/17w
  • GES 2017, 256

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