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Treuhandverstoß, Höhe der Versicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung

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Verstößt ein Treuhänder gegen den Treuhandvertrag, indem er rechtsirrig die eingegangenen Zahlungen des Werkbestellers nicht einbehält, sondern diese fortgesetzt auf das Kreditkonto des Werkbestellers überweist, sodass die vom Werkunternehmer gestellte Schlussrechnung nicht mehr bezahlt werden kann, liegt darin ein Dauerverstoß gegen die Treuhandvereinbarung. Es liegt in diesem Fall nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung nur ein zu deckender Versicherungsfall vor, der mit der ersten treuwidrigen Auszahlung eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Höhe der Versicherungssumme maßgebend.

  • BBL-Slg 2014/233
  • OGH, 09.07.2014, 7 Ob 70/14s
  • Treuhandverstoß, Höhe der Versicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Baurecht
  • Art 3 Abs 1 lit c AVBV

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