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Etzersdorfer, Ingmar

Trinkwasserkontamination durch bleihaltige Rohre

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Sind Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. Die Gesundheitsgefährdung liegt in diesem Fall in der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Wasserentnahmestelle im Mietobjekt, die Wasser mit einer erhöhten Bleikonzentration abgibt.

Unter Bedachtnahme auf § 6 Abs 1a MRG idF der WRN 2006 ist jedoch ferner zu prüfen, ob sich eine allfällige Gesundheitsgefährdung nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 3 Abs 2 Z 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 40 MRG
  • § 6 MRG
  • OGH, 25.07.2014, 5 Ob 88/14y
  • BG Innere Stadt Wien, 61 Msch 6/13f
  • LGZ Wien, 39 R 336/13w
  • WOBL-Slg 2015/2

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