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Trittschalldämmung; Zwischendecke; Vertragsauslegung; Ö-Normen
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 1179 Wörter
- Seiten 199-200
- https://doi.org/10.33196/bbl201705019901
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inkl MwStÖNORMEN stellen eine Zusammenfassung von üblichen Sorgfaltsanforderungen dar. Soweit sie nicht durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen Bedeutung auch dann zu, wenn sie kraft Vereinbarung zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit gebotenen geeignet, weil sie grundsätzlich den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln. Technische Normen (vor allem ÖNORMEN) dürfen ihnen aber nicht immer automatisch gleichgesetzt werden, weil sie diese zwar wiedergeben, aber auch hinter ihnen zurückbleiben können, so etwa wenn sich die Regeln weiterentwickeln.
- Vertragsauslegung
- BBL-Slg 2017/188
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- Zwischendecke
- OGH, 26.04.2017, 1 Ob 214/16a
- Baurecht
- Trittschalldämmung
- Ö-Normen
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