


„Trockenbaukartell“; Hausdurchsuchung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 19
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 28 Wörter, Seiten 243-243
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Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet offenzulegen, aufgrund welcher Information sie zu den – die für die Bewilligung der Hausdurchsuchung erforderliche Verdachtslage begründenden – Beweismitteln gelangt ist.
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- § 12 Abs 1 WettbG
- BBL-Slg 2016/226
- „Trockenbaukartell“
- Hausdurchsuchung
- Baurecht
- OGH, 16.06.2016, 16 Ok 6/16t
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet offenzulegen, aufgrund welcher Information sie zu den – die für die Bewilligung der Hausdurchsuchung erforderliche Verdachtslage begründenden – Beweismitteln gelangt ist.
- § 12 Abs 1 WettbG
- BBL-Slg 2016/226
- „Trockenbaukartell“
- Hausdurchsuchung
- Baurecht
- OGH, 16.06.2016, 16 Ok 6/16t