



Trotz Investitionen kein Zurückbehaltungsrecht am Bestandobjekt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 1065 Wörter
- Seiten 89-90
- https://doi.org/10.33196/wobl202302008901
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inkl MwStFür Bestandverträge sieht § 1109 ABGB ein Zurückbehaltungsverbot vor, das in § 1440 Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Bestandnehmer kann daher die Rückstellung des Bestandobjekts nicht unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht (zB wegen eines Aufwandersatzanspruchs für Investitionen) verweigern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bestandgeber aufgrund eines vereinbarten Verzichts auf Investitionskostenersatz und einer eingeräumten Kaufoption nicht mit einem Aufwandersatzanspruch rechnen musste. Ein Verzicht auf einen Aufwandersatzanspruch verstößt für sich auch nicht gegen die guten Sitten. Es handelt sich auch nicht um eine ungewöhnliche Klausel iSd § 864a ABGB.
- BG Bregenz, 4 C 609/16t
- § 864a ABGB
- § 1440 ABGB
- OGH, 27.05.2021, 9 Ob 25/21y
- Miet- und Wohnrecht
- § 471 ABGB
- LG Feldkirch, 3 R 338/20h
- § 1109 ABGB
- WOBL-Slg 2023/38
- § 1295 Abs 2 ABGB
- § 879 Abs 1 ABGB
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