Über das „sonstige Benutzungsrecht“ an Liegenschaften gemäß KAKuG als MUSS-Kriterium
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 1941 Wörter
- Seiten 88 -91
- https://doi.org/10.33196/rpa201902008801
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Gemäß § 3 Abs 2 lit b KAKuG muss für die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen werden. Eine damit korrespondierende Festlegung in der Ausschreibungsunterlage, wonach dieser Nachweis zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung als zwingendes MUSS-Kriterium vorliegen muss, lässt keinen Interpretationspielraum offen.
Ein sonstiges Recht zur Benützung kann auch eine bedingungsfreie Verkaufszusage sein. Solange das behördliche Umwidmungsverfahren der Betriebsanlage zur Sonderfläche für Kuranstalten jedoch offen ist, kann noch überhaupt kein „Recht“ im Sinne des § 3 Abs 2 lit b KAKuG geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann aufgrund offener Zustimmung der Gemeinde zur Flächenumwidmung ein Scheitern des Projekts nicht ausgeschlossen werden.
- Heid, Stephan
- Hofbauer, Berthold
- Nichteinhalten von Muss-Kriterien
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- § 141 Abs 2 BVergG
- RPA 2019, 88
- BVwG, 11.12.2018, W123 2208873-2/19E, „Zweistufiges „Zertifizierungsverfahren“ mit EU-weiter Bekanntmachung“
- § 3 Abs 2 lit b KAKuG
- Vergaberecht
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