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Über die Anwendbarkeit der Unsicherheitseinrede im BTVG

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Auch wenn das BTVG selbst dazu keine ausdrückliche Regelung enthält, ergibt sich schon aus dem klaren Regelungszweck der dem Schutz des Erwerbers dienenden Bestimmungen, dass seine Rechtsposition nicht gegenüber allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften verschlechtert werden soll. Im Rahmen des BTVG steht dem Erwerber daher auch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 2 ABGB zu, wenn zwar der letzte „Bauabschnitt“ bzw Fertigstellungsgrad erreicht ist, aber Mängel vorliegen, die nach allgemeinen Regeln die Zurückbehaltung des noch offenen Entgelts rechtfertigen.

  • § 13 BTVG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Linz, 5 Cg 87/10d
  • OLG Linz, 4 R 45/14m
  • § 1052 ABGB
  • OGH, 22.10.2014, 1 Ob 121/14x
  • WOBL-Slg 2015/62
  • § 10 BTVG

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