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Über die Haftung eines sachverständigen Baufortschrittprüfers aufgrund eines von ihm verursachten Verlustes der Absicherung

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Der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers ist ein realer ersatzfähiger Schaden, der bereits mit dem Verlust der Sicherheit und nicht erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem endgültig feststeht, dass die Forderung uneinbringlich ist.

Ein Sachverständiger, der zwecks einer Ratenplanmethode nach Bauabschnitten (§ 10 BTVG) beigezogen wird, hat dafür zu sorgen, dass die gewünschte Wertrelation zwischen dem Sicherungserfordernis des Erwerbers und seinen jeweiligen Baufortschritten gewahrt bleibt. Die Haftung des sachverständigen Baufortschrittprüfers bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase.

Ob einer, durch den Sachverständigen bewirkten, vorzeitigen Zahlung ohnehin ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenüberstand, ist im Abwicklungsstadium unerheblich, solange nicht feststeht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht mehr erfüllt werden kann.

  • LGZ Wien, 20 Cg 17/11h
  • § 13 Abs 2 BTVG
  • WOBL-Slg 2015/63
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.03.2014, 4 Ob 3/14s
  • § 1052 ABGB
  • OLG Wien, 14 R 32/13y
  • § 10 BTVG

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