Über die Höhe der Pauschalgebühren haben die Senate des BVwG zu entscheiden
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 3514 Wörter
- Seiten 134 -139
- https://doi.org/10.33196/rpa201903013401
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Überprüfung und Entscheidung des BVwG über die Höhe der vergabegesetzlichen Pauschalgebühren im Nachprüfungsverfahren (bspw auf Vorschreibung weiterer oder Rückführung zu viel bezahlter Gebühren, sei es auch über Antrag der Parteien) sind – als akzessorisches Verfahren zur Hauptsache – ein Akt der Rechtsprechung. Es besteht daher „BVwG-intern“ nicht eine Zuständigkeit der – mit Bescheid vorgehenden – Justizverwaltung, sondern des Rechtsprechungsorgans (der Gerichtsabteilung), die mit Beschluss entscheidet.
Mangels Nennung in § 292 Abs 1 BVergG 2006 besteht für die Entscheidung über die Höhe der Pauschalgebühren Senatszuständigkeit.
- Katary, Roland
- VfGH, 01.03.2019, E 4474/2018, „Pauschalgebühren als Rechtsprechungsakt“
- Pauschalgebühren
- § 328 Abs 7 BVergG
- Entscheidungskompetenz
- § 17 BVwGG
- § 291 BVergG
- § 376 Abs 4 BVergG
- Justizverwaltung
- Organ der Rechtsprechung
- § 319 BVergG
- § 3 Abs 1 BVwGG
- Senatszuständigkeit
- § 3 Abs 22 BVwGG
- § 318 BVergG
- RPA 2019, 134
- Vergaberecht
- § 292 Abs 1 BVergG
- Annexverfahren
- Akzessorietät
- Gerichtsabteilung
- § 322 Abs 2 Z 3 BVergG
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