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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, Februar 2020, Band 20

Reisinger, Stefan/​Hofbauer, Berthold

Über die (Un-)Zulässigkeit der Einschränkung der Preistransparenz

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Die Streichung einzelner Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen nach § 347 Abs 2 BVergG 2018 ist zulässig, wenn dadurch kein anderer Bieterkreis angesprochen wird.

Wenn § 133 Abs 5 BVergG 2018 vorsieht, dass der Angebotspreis im offenen Vergabeverfahren wie hier im Angebotsöffnungsprotokoll jedenfalls einzutragen ist und die Bieter einen Anspruch auf Ausfolgung dieses Protokolls haben, stellt der Gesetzgeber insoweit eine unbedingte Transparenzwertung iSd Art 18 Abs 1 der RL 2014/24/EU auf. Für eine Berücksichtigung gegenteiliger Geheimhaltungsinteressen lässt das BVergG 2018 durch die Transparenzvorschrift des § 133 Abs 5 BVergG 2018 keinen Raum, zumal diese Bestimmung als lex specialis die „allgemeinen“ vergaberechtlichen Geheimhaltungsnormen (zB §§ 20 und 154 Abs 3 BVergG 2018) derogiert.

Zur Vermeidung eines bloßen „Preisauskundschaftens“ durch nicht für den Zuschlag in Frage kommende Unternehmer, können die berechtigten Geheimhaltungsinteressen am Angebotspreis auch dadurch geschützt werden, dass in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wird, dass das Angebotsöffnungsprotokoll nur jenen Bietern übermittelt wird, die ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt haben.

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen des Leistungsgegenstandes festzulegen. Die sachliche Rechtfertigung hinsichtlich der Festlegung von grundsätzlich hohen (Mindest-)Anforderung scheint bereits dann gegeben zu sein, wenn die Antragstellerin den (dadurch angestrebten) Mehrwert nicht substantiiert bestreiten kann.

Gemäß § 346 BVergG 2018 können jene Unternehmer Parteien des Verfahrens sein, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können.

  • Reisinger, Stefan
  • Hofbauer, Berthold
  • RPA 2020, 27
  • Parteistellung
  • § 342 BVergG
  • § 133 Abs 5 BVergG
  • Teilnichtigerklärung
  • Mindestanforderung
  • Geheimhaltungsinteressen
  • § 20 BVergG
  • BVwG, 03.10.2019, W131 2222178-2/31E, „Mindestanforderungen einer Leistung“
  • Preistransparenz
  • Angebotsöffnungsprotokoll
  • § 154 Abs 3 BVergG
  • Vergaberecht
  • § 347 BVergG
  • § 346 BVergG

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