Über die vergaberechtliche Zulässigkeit der Bildung von Bieter- bzw Arbeitsgemeinschaften
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 2543 Wörter
- Seiten 99 -103
- https://doi.org/10.33196/rpa202202009901
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Das BVergG 2018 gestattet die Bildung von Bietergemeinschaften nicht bedingungslos. Die Bildung einer Bietergemeinschaft kann uU eine wettbewerbswidrige Abrede darstellen. Dies ist stets im Einzelfall zu beurteilen.
Dass einzelne Unternehmen ausgehend von deren theoretischer Gesamtkapazität – unabhängig von den tatsächlich verfügbaren Kapazitäten – prinzipiell auch alleine ein Angebot abgeben könnten, begründet für sich noch keine nach dem BVergG 2018 aufzugreifende Wettbewerbswidrigkeit.
Der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen erst durch die Zusammenarbeit in die Lage versetzt werden, ein erfolgsversprechendes Angebot abzugeben und idS nur dieses Vorgehen kaufmännisch vernünftig bzw zweckmäßig ist, kann die Bildung einer Bietergemeinschaft rechtfertigen. Pauschale Verweise reichen dabei aber nicht aus.
- Hwezda, Johann
- Sterneck, Marie-Therese
- Bildung von Bietergemeinschaften
- § 302 Abs 1 Z 2 BVergG
- Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs
- Arbeitsgemeinschaften
- Ausschlussgrund
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- BVwG, 24.11.2021, W187 2246496-2/41E, „Feste Fahrbahn“
- RPA 2022, 99
- Kartellrechtswidrigkeit
- § 193 BVergG
- Sektorenauftraggeber
- § 1 KartG
- Kartell
- Vergaberecht
- § 2 Abs 1 KartG
- Beeinträchtigung des Wettbewerbs
- Nachprüfungsantrag
- § 249 Abs 2 Z 3 BVergG
- wettbewerbsbeschränkende Abreden
- Art 101 AEUV