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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2015, Band 28

Über die Zulässigkeit einer zu einer Änderung der Abrechnung führenden Widmungsänderung von Lager- und Büroräumen in allgemeine Teile durch eine gemeinnützige Bauvereinigung

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Wählt die Bauvereinigung von Anfang an die Verrechnung nach bestimmten Nutzwerten, die sie den Mietern und Nutzungsberechtigten vorgibt, ist sie an diesen konkreten Schlüssel gebunden. Eine Abänderung ist nur unter den in § 16 Abs 5 WGG genannten Voraussetzungen zulässig. Damit ist auch eine einseitige Widmungsänderung (hier von sechs Jahre lang vermieteten Büro- und Lagerräumlichkeiten im Ausmaß von über 200 m2 in Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume) ausgeschlossen, die – ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen – zu einer Änderung des festgelegten Verteilungsschlüssels führt.

  • § 16 WGG
  • OGH, 26.09.2014, 5 Ob 135/14k
  • § 8 WEG
  • § 9 WEG
  • WOBL-Slg 2015/49
  • LGZ Wien, 40 R 287/13x
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Donaustadt, 2 Msch 1/13p
  • § 10 WEG

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